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Testament, Erbrecht Patientenverfügung & Co.

Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Homepage lediglich allgemeine Infor­mationen finden. Die Informationen können weder eine Rechtsberatung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Für eine konkrete Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.


Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des zuständigen Bundesministeriums:

Broschüre „Erben und Vererben“

Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall gesche­hen soll. Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechts­kräf­tiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testie­ren­den handschriftlich auf Papier niederge­schrie­ben werden, sollte Ort und Datum enthal­ten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alter­native ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbstverständ­lich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entschei­dungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbe­sondere Grundstücksgeschäfte, ist eine nota­ri­elle Vorsorgevollmacht notwendig, für andere Vermögensgeschäfte, insbesondere Bankge­schäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patientenverfügung kombiniert werden, um auch gesundheitliche Aspekte zu klären.

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetzgeber eine Er­ben­reihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinn­gemeinschaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufge­teilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Ge­schwis­ter und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erb­lassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhaltspunkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patientenverfügung kann mit einer notariellen Vorsorgevollmacht verbun­den, aber auch isoliert und privatschriftlich erstellt werden.

In einem Vorsorgevertrag können Sie von der Bestattungsart über den Ort der Beisetzung und das Sarg- und / oder Urnenmodell bis zum Ab­lauf der Trauerfeier viele individuelle Details festhalten. Wichtig: Ihre Angehörigen müssen von diesem Vertrag Kenntnis haben! Mit einem Vorsorgevertrag entlasten Sie Ihre Angehörigen aber nicht nur emotional. Er bietet Ihrer Familie auch finanzielle Absicherung, denn Sie können ihn mit einer Einmalzahlung auf ein Treuhand­konto oder einer regelmäßigen oder einmaligen Zahlung in eine Sterbegeldversicherung kombi­nieren. In einem persönlichen Gespräch infor­mieren wir Sie gerne näher über dieses Thema.